Alle wenden sowieso nur TVöD an:
Schon bei den Jubiläumszuwendungen scheiden sich die Geister: Geld oder zusätzlicher Urlaub. Was ist dem Dienstnehmer mehr wert?
§ 25a
Jubiläumszuwendung
( 1 ) 1 Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält als Jubiläumszuwendung, soweit nicht in der jeweiligen Gliedkirche eine günstigere Regelung besteht, bei Vollendung einer Dienstzeit
von 25 Jahren 306,78 Euro,
von 40 Jahren 409,03 Euro,
von 50 Jahren 511,29 Euro.
§ 22
Jubiläumszuwendung
Mitarbeitende erhalten als Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer Beschäftigungszeit
von 25 Jahren zusätzlichen Urlaub von fünf Tagen und
von 40 Jahren zusätzlichen Urlaub von zehn Tagen.
In der Nordkirche wird jedem A-Kirchenmusiker eine wöchentliche Probezeit an der Orgel von 12 Stunden zugestanden. Jeder Chorstunde mit mehr als 90 Minuten wird mit 6 Stunden bewertet. Jeder Gottesdienst mit 3,5 Stunden. In Westfalen ist eine entsprechende Chorstunde 12 % der vollen Arbeitszeit wert: Mithin 4,68 Stunden. Und eine allgemeine Übezeit von fast 30% ohne einzelne Gottesdienste, sind bei 20% Pauschale in Westfalen gedeckelt.
In vielen evangelischen Kirchen ist momentan das Gespenst des Sparens mit allen Mitteln ausgebrochen. Alles, was man bisher aufgrund von logischen Gründen abgelehnt hatte, hat sich nun in der aktuellen Debatte mit dem Totschlagargument: "Aufgrund der angespannten Finanzlage ist diese Lösung alternativlos" umsetzen lassen. Dieser Frage kann man nur mit einem Argument begegnen: Konkret wird wieviel und wo gespart. Sieht man einmal genau hin, wird man vielleicht zu einem anderen Ergebnis kommen: Systemisch muss man auch die Kosten der Umstellung durch neue Arbeitsverträge beachten.
Wer sich einmal mit der Arbeitsrechtssetzung in der katholischen Umgebung auseinandergesetzt hat, wird feststellen, es geht noch komplizierter als im Evangelischen:
Es gibt zwar eine Zentral-Koda, die ist jedoch allein schon von den Grundlagen für ganz wenig zuständig. 6 Beschlüsse in 3 Jahren sind Rekord-Zahl.
Die einzelnen Regionalkoden sind nach den Bistümern organisiert, die Mitarbeitenden wählen direkt. In Nordrhein-Westfalen sind allein 15 Mitarbeitende mit einem Stundenanteil von 20% freigestellt für diese Regionalarbeit.
Mitarbeitende haben Arbeitsverträge geschlossen. Diese beziehen sich immer auf gewisse Arbeitsrechtsregeln in der aktuellen Form. Eine Zwangsänderung des Regelwerkes kann es nicht geben. Also müssten die arbeitsrechtlichen Kommissionen, die existieren, Übergangsregelungen schaffen. Wenn sie es nicht tun, könnte man zwar die Kommission abschaffen, aber die Mitarbeitenden hätten den Stand, wie der letzte Stand ist. Und ob ein Abschaffen überhaupt möglich ist, ist durchaus fraglich. Man könnte dardurch den Dritten Weg abschaffen, ohne dass man es wollte.
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